In Deutschland dürfen Apotheken keine Kosmetikbehandlungen in ihren Räumlichkeiten durchführen. Das haben die Richter des Verwaltungsgerichts Minden entschieden. Wie der Deutsche Anwaltverein in Berlin mitteilte, sind Kosmetikbehandlungen nicht mit dem eigentlichen Auftrag von einer Apotheke in Einklang zu bringen.
Demnach bleiben Kosmetikbehandlungen in deutschen Apotheken auch weiterhin ein Tabu. In dem aktuell verhandelten Fall hat die Inhaberin von einer Apotheke Kosmetikbehandlungen angeboten. Für die Behandlungen nutzte sie Räumlichkeiten im Obergeschoss der Apotheke. Zu den Angeboten gehören Augenbrauenkorrekturen ebenso wie Maniküre und Peeling.
Nach den Einschätzungen der Richter des Verwaltungsgerichts Minden handelte es sich bei diesem Angebot um einen Verstoß gegen die in Deutschland geltende Apothekenbetriebsordnung. Die Richter erklärten, dass die darin zu findenden Regelungen die Entwicklung einer Apotheke zum Kosmetikstudio verbietet.
Die Aufgabe einer Apotheke besteht im Wesentlichen darin, sicherzustellen, dass die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln versorgt wird. Dies ist durch das zusätzliche Angebot von Kosmetikbehandlungen nicht möglich. Zugleich betonten die Richter, dass die Tätigkeit von einem Apotheker immer an diesem Auftrag gemessen werden muss.
QuellhinweisBild: © Barbara Eckholdt / pixelio.de
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